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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 3 N 130.11   

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https://dejure.org/2013,13832
OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 3 N 130.11 (https://dejure.org/2013,13832)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.06.2013 - 3 N 130.11 (https://dejure.org/2013,13832)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - 3 N 130.11 (https://dejure.org/2013,13832)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Gestattung des Besuchs einer nicht zuständigen Grundschule aus Gründen der Erleichterung des Schulweges sowie der Betreuung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 106 Abs 4 S 3 SchulG BB
    Zulassungsantrag; örtlich nicht zuständige Schule; Gestattung des Besuchs; wichtiger Grund; Betreuungserleichterung; Tätigkeit der Mutter als Hauswirtschafterin im zugehörigen Hort; Ermessen; Reduzierung; Gefährdung des Schulstandorts; Klassenfrequenz; Bandbreite; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2008 - 3 S 88.08

    Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 3 N 130.11
    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von dem der Entscheidung des Senats vom 12. September 2008 (OVG 3 S 88.08, juris), die der Beklagte in diesem Zusammenhang anführt, zu Grunde liegenden, in der darauf abgestellt wird, dass der Schulbus die zuständige Grundschule in einer nur wenige Minuten dauernden Fahrt direkt anfahre (Beschluss vom 12. September 2008, a.a.O., Rn. 6).

    Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 12. September 2008 (OVG 3 S 88.08, juris) zuzulassen.

    Unabhängig davon, ob dies schon deshalb gilt, weil die Ausführungen zur Erforderlichkeit einzelfallbezogener Darlegung der Betreuungserleichterungen, auf die sich der Beklagte beruft (Beschluss vom 12. September 2008, a.a.O., Rn. 8), sich auf den gemeinsamen Besuch einer Schule durch Geschwisterkinder und zudem auf die Besonderheiten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beziehen, in dem es grundsätzlich jedem Antragsteller obliegt, die den von ihm verfolgten Anspruch begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Beschluss vom 12. September 2008, a.a.O., Rn. 4), ist eine Abweichung bereits deshalb nicht gegeben, weil das Verwaltungsgericht nicht das Erfordernis einer konkreten Darlegung der Betreuungserleichterung in Abrede gestellt, sondern es im konkreten Fall der Tätigkeit der Mutter der Klägerin mit 30 Wochenstunden als Hauswirtschafterin im Hort der Wunschgrundschule als erfüllt angesehen hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2006 - 8 S 50.06

    Anspruch auf Besuch einer nicht örtlich zuständigen Grundschule; Fehlen des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 3 N 130.11
    Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 7. Oktober 2008 - OVG 3 S 87.08 - sowie Beschluss des davor für das Schulrecht zuständigen 8. Senats vom 11. August 2006 - OVG 8 S 50.06 -, juris) im Wesentlichen ausgeführt, zwar reduziere allein das Vorliegen eines wichtigen Grundes das dem Beklagten eingeräumte Ermessen nicht dahin, dass einzig die Erteilung der begehrten Gestattung des Besuchs der unzuständigen Schule rechtmäßig wäre.
  • VG Potsdam, 20.08.2007 - 12 L 632/07

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Zuweisung zu einer bestimmten Grundschule

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 3 N 130.11
    In dem weiter angeführten Beschluss vom 20. August 2007 (12 L 632/07, juris) hat das Verwaltungsgericht Potsdam eine Betreuungserleichterung für die dortige Antragstellerin vor und nach der Schule, an der die Mutter Schulleiterin ist, unter Hinweis darauf verneint, dass die Mutter in der von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung selber angegeben habe, als Schulleiterin und Klassenlehrerin durchschnittlich an zwei bis drei Abenden und in Spitzenzeiten bis zu fünfmal pro Woche in der Schule durch Schulkonferenzen, Schulförderverein, Elterngespräche und Ausschusssitzungen gebunden zu sein; bei dieser beruflichen Inanspruchnahme erscheine eine Betreuung der dortigen Antragstellerin durch die Mutter insbesondere nach der Schule eher unrealistisch (VG Potsdam, Beschluss vom 20. August 2007, a.a.O., Rn. 13).
  • VG Potsdam, 04.08.2004 - 12 L 710/04
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 3 N 130.11
    Dementsprechend beruhen auch die vom Beklagten angeführten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Potsdam (Beschluss vom 4. August 2004 - 12 L 710/04 -, juris) und Cottbus (Beschluss von 20. August 2009 - VG 1 L 227/09 -) auf entsprechenden Abwägungen der widerstreitenden Interessen.
  • VG Potsdam, 23.07.2004 - 12 L 711/04
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 3 N 130.11
    Damit unterscheidet sich die Situation der Klägerin - entgegen der Auffassung des Beklagten - wesentlich von "anderen Fällen, in denen die gewünschte Schule auf dem Weg zur Arbeitsstelle eines Elternteils oder in der Nähe liegt", wie sie etwa dem vom Beklagten hierzu angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Juli 2004 (12 L 711/04, juris, Rn. 9, 12) zugrundeliegt.
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